METRISCHES SYSTEM

DER

MASSE UND GEWICHTE

 

FÜR DIE SCHWEIZER EIDGENOSSENSCHAFT

 

EIN PROJEKT, VORGESTELLT

 

VON

 

JULES ROCHAT

Sekretär im Brücken- und Strassenbaubureau des Kantons Waadt

 

 


 

LAUSANNE

DRUCK S. GENTON, LUQUIENS & CO.

1851

 

 

VORWORT

 

 

 

Wenn das Interesse des Schweizervolkes eine teilweise Zentralisierung gewisser Teile der Verwaltung beziehungsweise öffentlicher Gesetzgebung fordert, dann steht das Gewichts-, Mass- und Münzsystem sicherlich an erster Stelle. — In der Tat kommt die Bevölkerung damit dauernd und unmittelbar in Berührung und zwar in allen Lebenssituationen, sowohl durch den Gebrauch des Geldes als auch der Gewichte. Dies ist halt eine Tatsache auf die andauernd hingewiesen werden muss.

Der Artikel 37 der eidgenössischen Bundesverfassung schreibt ein System gleichartiger Masse und Gewichte vor. Deshalb sollte man doch wohl annehmen, dass es allen Grund gibt dazu beizutragen, dass er auch vom Volk angenommen wird.

Die Einführung des französische Münzsystems (eidgenössisches Gesetz vom 7. Mai 1850) ist in der Schweiz von allen fortschrittlichen Menschen mit grosser Genugtuung aufgenommen worden. Dies sind Menschen die das fortschrittliche und vernünftige Gedankengut wirklich begriffen haben und wahrlich mit der Zeit, in der wir leben, vorausgehen sollten.

Nun, das französischen Münzsystem war kein ungewöhnlicher Fall oder um es anders auszudrücken, es war nur ein Fetzen des metrischen Systems. Deshalb ist es vernünftigerweise unsinnig, was die Masse und Gewichte anbelangt, über ein anderes System nachzudenken.

 

Deshalb war die Enttäuschung gross oder um es besser auszudrücken, war die Unzufriedenheit, die Entrüstung riesig, als das Geschäft vom eidgenössischen Rat vorgeschlagen wurde.

Es genügen ganz wenige Worte um das von ihm vorgesehene System, mit dem wir uns befassen wollen, zu kennzeichnen:

Das vollständige Fehlen jeder klaren, systematischen und wissenschaftlichen Regel.

Die Einteilung, sehr liederlich.

Barbarische Benennungen, fast ohne jeden inneren Zusammenhang.

Unmessbare Zusammenhänge; sowie eine lächerliche Mischung von Dezimalrechnung und komplizierten Rechenmethoden.

Man kann dies ohne Uebertreibung in einem Wort ausdrücken, der Vorschlag des eidgenössischen Rates ist die abscheulichste Anhäufung der verschiedensten Mass- und Gewichtssysteme, die bis anhin in Gebrauch waren.

Man weiss, dass die Aegypter in grauer Vergangenheit ein mehr oder weniger genaues metrisches System besassen, welches bereits im Messwesen des Südens aufgegangen ist. Damit hätte der eidgenössische Rat, um sich einen Entwurf zu

eigen zu machen, doch wohl nur 40 Jahrhunderte zurück in die Annalen der Zivilisation schauen müssen! . . . . .

Wir denken dabei noch nicht einmal an die Verfasser, die ein besonders trauriges Bild abgäben, wenn wir über sie eine genaue Untersuchung unternähmen.

 

 

Die Ueberlegungen welche vor uns gemacht wurden, erschienen uns ausreichend für unseren Einsatz zum Entwurf eines Projekt-Planes, wobei wir uns auf das metrische französische System stützen.

Wir erheben den Anspruch, dieses Projekt so vorzustellen, dass das Werk ohne Tadel bleibt. Wir werden es nur in seiner Grundform, worauf die grundsätzlichen Funktionen beruhen, darlegen. Diese ist wie ein Rahmen in dem die gesamte Funktion und das ganze bewundernswerte System sozusagen als Relief hervorgehoben wird. Wir halten bei unserer Darstellung fest, dass wir im Wesentlichen bei der Vorstellung der Einheit der Materie auf Ausführungsdetails verzichten wollen. Sobald ein Bedarf dazu besteht finden diese in besonderen Verordnungen Platz.

 

 

Wenn man das metrische System von allen Gesichtspunkten her untersuchen würde und sich dabei all seine Vorteile vor Augen hielte, benötigte man zu seiner Darstellung ein dickes Buch. Dies würde unsere Kräfte übersteigen und auch den Rahmen unserer Darlegungen sprengen. — Wir werden uns deshalb auf die Aufzählung der herausragenden Vorteile beschränken.

 

Das metrische System stützt sich auf ein Mass der Natur, weil die zugrundeliegende Einheit der Meter in der Länge des Erdmeridians begründet ist.

Mit dem Resultat, dass er keinem Land und keiner besonderen Nation gehört. — Er ist universell.

 

Die Einheit ist, wie die Natur, unwandelbar. Wenn man heute alle Muttermasse dieses Systems zerstören würde, wäre es ein Leichtes, sie mit derselben Genauigkeit wiederherzustellen. Seine Existenz verdankt er den Ergebnissen der geodäsischen Arbeiten und diese finden sich heute in Tausenden öffentlichen und privaten Bibliotheken. Die Macht, welche der Buchdruck heute ausübt, lässt Katastrophen, wie der Brand der berühmten Bibliothek in Alexandria, ohne ernste Folgen bleiben. Aber selbst wenn das geschähe, würde dann nicht unsere Erde von gleicher Form und Umfang bleiben?

Einige Leute werfen ein, dass die Genauigkeit mit der die Länge des Erdmeridians gemessen werden kann, doch stark zu wünschen übrig lässt.

Dieser Einwurf ist jedoch von keinerlei Wert, weil durch unwiderlegbare Begründungen gezeigt wurde, dass der Fehler derartig klein ist, falls es überhaupt einen gegeben hat, dass er völlig bedeutungslos ist.

— Die Länge, die man dem augenblicklichen Urmeter zufügen oder wegnehmen müsste, übersteigt die Genauigkeit der Messinstrumente, so wie sie durch menschliche Fähigkeit hergestellt werden können, bei weitem.

Wie man sieht, das Problem ist das Gleiche wie die Quadratur des Kreises. Es sind lediglich alberne Menschen die eine Problemlösung versuchen.

 

 

Der Aufbau des metrischen System übertrifft bei Weitem alles bisher da gewesene und alles was man sich dazu bisher hat vorstellen können.

In den anderen Systemen sind die Bezeichnungen, wenn man die Einheit ausklammert, vollständig willkürlich. Sie haben untereinander fast überhaupt keinen Zusammenhang und bestehen nur aus leeren Worten ohne Geist.

Also, wenn man den Fuss als Einheit nimmt, zeigt das Wort Klafter auf keine Art und Weise an, um wieviel grösser als der Fuss er ist. Aber auch gar nichts im Wort Zoll und Linie steht in irgendeinen Zusammenhang mit dem Fuss. Alle diese Bezeichnungen haben auch den groben Fehler, dass sie nicht anzeigen, ob es Vielfache oder Teile sind. Jede hat eine spezielle Definition nötig, was nicht unbedingt das Merken erleichtert.

Im metrischen System hingegen hat jede Bezeichnung eine Bedeutung und einen klaren und genauen Wert.

Die Einheit, welche einmal für jedes Art des Messens benannt und festgelegt werden muss, die Vielfache und dezimalen Teile, leiten sich von vorneherein von dem Wortanfang ab. Es sind nicht mehr als sieben Begriffe.

Vor jede Grundeinheit

 

stellt man: was bedeutet:

Myria, . . . . . . zehntausend,

Kilo, . . . . . . tausend,

Hecto, . . . . . . hundert,

Deca, . . . . . . zehn.

 

Vor jede Grundeinheit, für die Teile oder Unterteilungen,

 

stellt man: was bedeutet:

Deci, . . . . . . ein zehntel von,

Centi, . . . . . . ein hunderdstel von,

Milli, . . . . . . ein tausendstel von.

 

Dies ist bereits der gesamte erste Teil der Namensgebung, welcher wie man sieht, weder schwer zu begreifen noch einzuprägen ist. Es genügt dabei vollständig zu wissen, dass die Abfolge jedes Begriffs das zehnfache des anderen bedeutet. Nun, das ist das was niemand weiss.

Der zweite Teil der Namensgebung ist noch viel einfacher. Weil für jede Art des Messens die Wörter eine unveränderliche Endung aufweisen.

Tatsächlich hören in den Längenmesstabellen alle Namen mit meter auf. (siehe auch Art. 4 dieser Arbeit)

Bei der Flächenmessung enden alle mit ar (siehe auch Art. 5).

Für die Volumenmessung sind alle Endungen liter oder ster (siehe auch Art. 6 und 7).

Und schliesslich findet man beim Messen der Gewichte stets die Endung gramm, mit Ausnahme der beiden Vielfachen, wo auch auf die Endung verzichtet werden kann (siehe auch Art. 9).

 

Dass sich die Einheiten jedes Teilgebiets des Messens von der Basisgrösse Meter ableitet, glauben wir bereits zu Beginn des Projekts klar dargelegt zu haben, es ist also nicht mehr nötig, dass wir darauf zurückkommen.

Es bleibt uns nur übrig, darauf hinzuweisen, dass alle Teile des metrischen Systems untereinander derart in Verbindung stehen, dass man nicht einen Teil des Ganzen entfernen kann, ohne das Ganze zu zerstören. Es ist genau das Gleiche wie bei einer Wechselbeziehung in einem Lehrsatz der Geometrie.

Nichts ist schöner als die Ausgestaltung und die Harmonie des Systems, nichts ist bequemer und nichts ist einfacher als die Rechnungen die bei seiner Anwendung durchgeführt werden müssen: sie beschränken sich auf die Verschiebung eines Kommas.

 

Nachdem wir über die Vorteile des metrischen Systems gesprochen haben, sollte man auch Folgendes nicht aus den Augen verlieren:

Dass es seit 50 Jahren in Frankreich in Gebrauch ist.

Dass es auch in Belgien, in der sardischen Republik und der Lombardei in Gebrauch ist.

Dass es auch bereits in Spanien verordnet wurde und wahrscheinlich in Kürze Oesterreich folgt.

Jedes andere System, besonders wenn es nur ein unglückliches und lächerliches Stückwerk wäre, würde die Schweiz in der Tat isolieren und würde keine Möglichkeit zur Stabilisierung der Verhältnisse bieten.

Um alles zu zerstören und von Neuem aufzubauen, müsste man kaum mehr als das Opfer des augenblicklich Gewohnten bringen.

Man muss trotzdem die notwendige Arbeit in Angriff nehmen. Dann ist auch die Bundesversammlung zum Wechsel verpflichtet, wählen wir doch ohne zu Zögern das metrische System.

Wir sollten uns nicht dem lächerlichen Ehrgeiz hingeben ein schweizerisches System zu schaffen, einen Ehrgeiz den gewisse rechte Kreise pflegen. Nehmen wir das Gute dort wo wir es finden, die Wissenschaft und die Vernunft haben kein Vaterland, beide haben nichts Alltägliches an sich, ihr stellen sich nicht die miserablen Fragen der Zuneigung und Eitelkeit.

 

Lausanne, am 15 Mai 1851

Jules Rochat

 

 

PROJEKT EINES EIDGENÖSSISCHEN GESETZES

 

 

UEBER DIE

EINFÖRMIGKEIT VON MASS UND GEWICHT

 

 

 

Die Bundesversammlung der schweizerischen

Eidgenossenschaft,

 

Zieht in Erwägung, dass in der Schweiz eine grosse Vielfalt bei den Mass- und Gewichtssystemen der verschiedenen Kantone existiert;

Zieht in Erwägung, dass die Mehrzahl dieser Systeme nichts mehr als eine Anhäufung unvollkommener Verordnungen ist, die untereinander fast nichts gemein haben;

Zieht in Erwägung, dass dieser Zustand der Dinge ein steter Quell von Irrtümern und Hindernissen für Handel und das soziale Zusammenleben ist und deshalb dem Betrug Vorschub leisten kann;

Zieht in Erwägung, dass man einen grossen Vorteil von einem einzigen und einheitlichen System für die gesamte Eidgenossenschaft haben kann,

Zieht in Erwägung, dass das ganze Mass- und Gewichtssystem letztendlich, im Schatten des steten Wandels, auf einer natürlichen, unveränderlichen, unzerstörbaren und allgemeingültigen Basis ruhen muss;

Schreibt weiter mit Blick auf Artikel 37 der gegenwärtigen Bundesverfassung eine Einförmigkeit von Mass und Gewicht vor,

 

 

SIE VERFÜGT:

ARTIKEL EINS: Es gibt für die gesamte schweizerische Eidgenossenschaft ein einheitliches Mass- und Gewichtssystem ( Eidgenössische Verfassung, Art. 37)

 

TITEL EINS

 

Basiseinheit des Masses und Gewichts.

ART. 2. Die Grundeinheit des Masses und Gewichts ist der zehnmillionste Teil eines Viertels des Erdmeridians, das ist der Abschnitt des Bogens vom Aequator bis zum Nordpol.

Diese Einheit trägt den Namen METER. Alle anderen Masse leiten sich von ihm ab.

 

TITEL II

 

Einteilung, Namensgebung und Vergleich.

ART. 3. Die Masse, aus denen sich das vorliegende System zusammensetzt sind von viererlei Art, nämlich

a) Die Längenmasse;

b) Die Flächenmasse;

c) Die Raummasse;

     

  1. Die Masse des Wägens.

 

ERSTER ABSCHNITT

 

Die Längenmasse.

 

ART. 4. Die Längenmasse dienen der Bestimmung der linearen Ausdehnung einer Strecke, wohlgemerkt in einer Richtung, der Länge.

 

Diese Masse sind:

der Myriameter, . . . . . . . . . . .

der Kilometer, . . . . . . . . . . .

der Hectometer, . . . . . . . . . . .

der Dekameter, . . . . . . . . . . .

der Meter,. . . . . . . . .

der Decimeter, . . . . . . . . . . .

der Centimeter, . . . . . . . . . . .

der Millimeter, . . . . . . . . . . .

gleichviel wie 10000 Meter

= 1000 Meter

= 100 Meter

= 10 Meter

Basiseinheit

gleichviel wie 1/10 Meter

= 1/100 Meter

= 1/1000 Meter

 

 

ABSCHNITT II

 

Die Flächenmasse.

ART. 5. Man versteht unter den Flächenmassen, welche zur Bestimmung der Ausdehnung dienen, wohlgemerkt in zwei Richtungen, die Länge und die Breite.

 

der Hectar, . . . . . . . . . . .

die Are,. . . . . . . . .

die Centiare, . . . . . . . . . .

gleichviel wie 10000 Quadratmeter, (a)

= 100 Quadratmeter, (b)

= 1 Quadratmeter.

 


(a) Das ist ein Quadrat mit einer Seitenlänge von 100 Metern.

(b) Quadrat mit 10 Metern Seitenlänge.

 

 

ABSCHNITT III

 

Die Raummasse.

ART. 6. Die Raum- oder Volumenmasse sind jene, wenn man einmal von ihrer unterschiedlichen Form absieht, welche zur Bestimmung der Weite dienen, wohlgemerkt in drei Richtungen, die Länge, die Breite, die Dicke, die Höhe oder die Tiefe.

 

Diese Masse sind die Folgenden:

der Myrialiter, . . . . . . . . . . .

der Kiloliter, . . . . . . . . . . .

der Hectoliter, . . . . . . . . . . .

der Dekaliter, . . . . . . . . . . .

der Liter,. . . . . . . . .

der Deciliter, . . . . . . . . . . .

der Centiliter, . . . . . . . . . . .

der Milliliter, . . . . . . . . . . .

gleichviel wie 10000 Liter

= 1000 Liter

= 100 Liter

= 10 Liter

= ein Kubikdezimeter

= 1/10 Liter

= 1/100 Liter

= 1/1000 Liter

 

Die Masse, die in diesem Titel aufgezählt sind, sind für trockene und flüssige Substanzen bestimmt, deren Handhabung eines Gefässes bedarf.

 

ART. 7. Falls es sich um Brennholz handelt, bekommt die Masseinheit den Namen Ster.

 

Man hat in diesem Fall:

den Dekaster, . . . . . . . . . . .

der Ster,. . . . . . . . .

der Decister, . . . . . . . . . . .

der Centister, . . . . . . . . . . .

der Millister, . . . . . . . . . . .

gleichviel wie 10 Kubikmeter

= 1 Kubikmeter

= 1/10 des Kubikmeters

= 1/100 des Kubikmeters

= 1/1000 des Kubikmeters

 

ART. 8. Für alle Fälle die in den vorherigen Titeln noch nicht aufgeführt wurden, nennt sich die Basiseinheit für alle Festkörper der Kubikmeter.

 

 

ABSCHNITT IV

 

Die Masse des Wägens.

 

ART. 9. Die Basiseinheit, welche zur Bestimmung des Gewichtes dient, nennt sich Gramm.

Das Gramm ist die absolute Masse eines Kubikzentimeters von destilliertem Wasser, welche bei seiner maximalen Dichte gemessen wird. Diese ist bei einer Temperatur von +4 °C erreicht.

Die Gewichte sind konsequenterweise die Folgenden:

der Millier, . . . . . . . . . . .

das Quintal, . . . . . . . . . . .

das Kilogramm, . . . . . . . . .

das Hectogramm, . . . . . . . . .

das Dekagramm, . . . . . . . . .

das Gramm,. . . . . . .

 

das Decigramm, . . . . . . . . .

das Centigramm, . . . . . . . . .

das Milligramm, . . . . . . . . .

gleichviel wie 1000 Kilogramm, (a)

= 100 Kilogramm, (b)

= 1000 Gramm, (c)

= 100 Gramm, (d)

= 10 Gramm, (e)

= das Gewicht eines Kubikcentimeters

Wasser, (f)

= 1/10 eines Gramms,

= 1/100 eines Gramms,

= 1/1000 eines Gramms,

 

 


(a) Der Millier. Das ist auch das Gewicht eines Kubikmeters von destilliertem Wasser, oder 1000 Liter.

(b) Das Quintal. Das ist auch das Gewicht von 100 Liter Wasser.

(c) Das Kilogramm. Dieses Gewicht wird im allgemeinen im Handel als Einheit verwendet.

Das ist das Gewicht eines Kubikdecimeters von Wasser oder 1 Liter.

Das ist auch das Gewicht von 40 Ecus bestehend aus 5 Franc Stücken.

(d) Das Hectogramm. Das ist auch das Gewicht von 4 Ecus bestehend aus 5 Franc Stücken, oder von 20 Stücken eines Francs.

(e) Das Dekagramm. Das ist das Gewicht eines 2 Franc Stückes oder zwei 1 Franc Stücken oder 4 Stücken von 50 Centimes.

     

  1. Das Gramm. Das ist auch das Gewicht eines Stücks von 20 französischen Centimes.

 

TITEL III

 

Von den Gefässen die zur Messung dienen, ihrer Form und ihren

Abmessungen.

ART. 10. Die Gefässe, welche man im Handel benützt, damit die Volumina von Artikel 6 wiedergegeben werden können, sind ausgehöhlte Zylinder aus Holz oder Metall.

Diese Gefässe sollen das folgende Aufnahmevermögen haben:

     

  1. einen doppelten Decaliter;
  2.  

  3. einen Decaliter;
  4.  

  5. einen Liter mit dezimaler Unterteilung.

 

ART. 11. Die Hohlmasse, welche zur Eichung des doppelten Decaliters und des Decaliters dienen haben eine Höhe, die halb so gross wie der Durchmesser ist.

Alle Hohlmasse, welche zur Eichung des Liters dienen, haben eine Höhe, die doppelt so gross wie der Durchmesser ist.

Die Grössenverhältnisse, von denen hier die Rede ist, beziehen sich stets auf das leere Gefäss. Es muss, trotz aller Schwierigkeiten bei der Konstruktion der hölzernen und metallenen Hohlmasse, unbedingt gefordert werden, dass die Abweichung vom mathematisch errechneten Verhältnis aus Höhe und Durchmesser maximal plus minus 0m,002 milli beträgt. Dennoch wird die Höhe immer in einer ganzen Zahl von Millimetern ausgedrückt werden müssen.

 

ART. 12. Für Flaschen, welche ausschliesslich im Einzelhandel für den Wein und den Likör verwendet werden, wird die Toleranz beim Verhältnis der Längen auf 0m,005 milli festgelegt.

 

TITEL IV

 

Von den Muttermassen.

ART. 13. Es wird, sowohl in der eidgenössischen Hauptstadt als auch im Hauptort eines jeden Kantons, ein ständiges Archiv mit Muttermassen des Masses und Gewichtes geben.

 

ART. 14. Der Inhalt jedes Archivs wird sich wie folgt zusammensetzen:

a) Aus einem Platinlineal, das die Länge des Meters und seiner Unterteilungen wiedergibt;

b) Aus Messing Hohlmassen mit dem Inhalt von einem Liter und ihren dezimalen Unterteilungen;

c) Aus einer Sammlung aus Messinggewichten. Diese Sammlung enthält das Gramm, sowie seine dezimalen Teile und Vielfachen bis einschliesslich des Kilogramms.

Alle anderen Masse müssen unter Zuhilfenahme der oben aufgeführten Muttermasse geeicht werden.

Um die grösstmögliche Genauigkeit der Muttermasse zu erreichen, muss ihre Temperatur auf 0 °C gebracht werden.

 

ART. 15. Im eidgenössischen Archiv werden die Muttermasse zusammen mit den Prototypen aufbewahrt, welche der helvetischen Republik von der französischen Republik am 4. Messidor des Jahres der Freiheit VII übergeben wurden (im republikanischen Kalender ist der Messidor = Juni, Jahr VII = 1799, d. Übers.).

 

ART. 16. Die Kantone müssen auf ihre Kosten in den verschiedensten Bezirken die notwendigen Archive für Muttermasse einrichten.

TITEL V

 

Von der Eichung und Punzierung der Masse und Gewichte.

 

ART. 17. Jedes Mass und Gewicht wird vor seiner Verwendung geeicht und mit dem eidgenössischen Wappen gestempelt.

Die Punzierung wird so durchgeführt:

a) Für die Holzmasse, durch ein Brandzeichen;

b) Für diejenigen aus Metall, durch eine Prägung ohne Wärme;

c) Für diejenigen aus Glas geschieht dies mit einem einfachen Ring, welcher das Volumen anzeigt, mit Wappen. Beide sind mit dem Glas fest verbunden.

 

ART. 18. Von welcher Sorte das Mass und Gewicht auch immer sei, die Stempelung muss immer auf eine Art und Weisse aufgebracht werden, dass jede unlautere Verkleinerung und Vergrösserung von vorneherein verhindert wird.

 

ART. 19. Neben dem eidgenössischen Wappen wird jedes Mass und Gewicht den Namen des Orts tragen, in dem die Eichung durchgeführt wurde.

Die Prägung wird dabei auf Holz mit vollständigem Namen, auf den anderen Massen mit den Initialen ausgeführt.

 

ART. 20. In jedem Kanton werden Eichmeister für Mass und Gewicht fest angestellt.

In einer besonderen Verordnung, welche diese Angestellten betrifft, bestimmt der eidgenössische Rat:

Ihre Anzahl für jeden Kanton;

Das Berufungsprozedere;

Ihre Bezahlung;

Ihr Amtsbereich, ihr Verantwortlichkeitsbereich und das Pflichtenheft, nach dem sie handeln sollen.

 

TITEL VI

 

Von den Übertretungen.

 

ART. 21. Uebertretungen des vorliegenden Gesetzes sollen wie folgt geahndet werden.

1) Mit einen Strafe von 10 Franken:

     

  1. Die Verwendung eines jeden Masses und Gewichts ohne das eidgenössische Wappen, auch wenn diese Masse und Gewichte richtig wären;
  2.  

  3. Die Verwendung von Berechnungen oder das Erstellen von Berichten in denen die Angaben in anderen als den gesetzlichen Einheiten aufgeführt werden;
  4.  

  5. In mündlichen Abkommen, welcher Art sie auch immer seien, in denen die Angaben in anderen als den gesetzlichen Einheiten aufgeführt werden.

 

1) Mit einer Strafe von 25 Franken:

a) Der Gebrauch alter Masse oder alter Gewichte;

b) Ein Eingriff in Verträge oder Abkommen, welcher Art sie auch immer seien, in denen anderes Mass und Gewicht als die im vorliegenden Gesetz Erwähnung finden.

ART. 22. Für jeden Rückfall wird die vorhergehende Busse verdoppelt.

 

ART. 23. Alle in den beiden vorgehenden Artikeln aufgezählten Masse und Gewichte, welche Verwendung fanden werden entweder eingezogen oder sofort zerstört.

 

ART. 24. Die Uebertretungen, welche die Folge des Gebrauchs verfälschter Masse und Gewichte sind und deshalb als strafbare Handlungen zu werten sind, werden nach dem Strafgesetzbuch des Kantons abgeurteilt.

 

ART. 25. Um eine Veränderungen der Strafen einzuführen, die in Artikel 21 des Gesetzes ausgesprochen wurden, muss die Hälfte der Bundesversammlung und die Hälfte der Kantone zustimmen.

 

ART. 26. Das vorliegende Gesetz wird am 1. Juli 1852 in der gesamten Eidgenossenschaft in Kraft gesetzt.

 



S. Geston, Luquiens und Comp.